Allgemeine Geschäftsbedingungen für Ticketkauf und Veranstaltungsbesuch
Fassung 2, gültig ab 2026-09-25. Für einen bereits geschlossenen Vertrag gilt die Fassung, die zum Zeitpunkt des Kaufs galt.
CORE Veranstaltungstechnik GmbH
Berliner Allee 47
64295 Darmstadt
Stand: 25.09.2026
1. Anbieter, Kontakt und Geltungsbereich
1.1 Vertragspartner für die von diesen Bedingungen erfassten Veranstaltungen ist die CORE Veranstaltungstechnik GmbH, Berliner Allee 47, 64295 Darmstadt, im Folgenden „CORE“. „CORE“ und „CORE FOR ALL“ bezeichnen den Markenauftritt; Vertragspartner ist die genannte Gesellschaft.
1.2 Bei Fragen zu Bestellungen, Tickets und Erstattungen ist CORE unter info@coreforall.de und +49 6151 7076989 sowie unter der vorstehenden Postanschrift erreichbar. Weitere Unternehmensangaben enthält das Impressum unter https://coreforall.de/imprint.
1.3 Diese Bedingungen gelten für den Erwerb von Eintrittsberechtigungen für eigene Veranstaltungen von CORE und deren Besuch. Sie gelten für Onlinebestellungen sowie für andere Vertriebswege, soweit sie vor Vertragsschluss wirksam einbezogen werden. Veranstaltungsbezogene Informationen ergänzen diese Bedingungen, wenn sie bei der Buchung zugänglich gemacht werden.
1.4 Nicht erfasst sind Verträge über Technikvermietung, Künstlerengagements, Arbeitsleistungen, Sponsoring, Waren, Mitgliedschaften und nicht termingebundene Wertgutscheine. Dafür gegebenenfalls angebotene Leistungen benötigen eigene Vertragsbedingungen.
1.5 Bei Veranstaltungen fremder Veranstalter müssen deren Identität, die Rolle von CORE und die für den jeweiligen Vertrag geltenden Bedingungen vor der Bestellung gesondert angegeben werden. Diese Bedingungen begründen keine pauschale Übernahme der Veranstalterpflichten Dritter und entbinden CORE nicht von selbst übernommenen Pflichten.
2. Vertragsinhalt und Veranstaltungsinformationen
2.1 Maßgeblich für die gebuchte Leistung sind die bei Vertragsschluss bereitgestellte Veranstaltungsbeschreibung, die ausgewählte Ticketkategorie, der bestätigte Gesamtpreis und wirksam vereinbarte Zusatzleistungen. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Bedingungen.
2.2 Veranstaltungstag, Veranstaltungsort, Beginn, gegebenenfalls Einlasszeit und Endzeit sowie wesentliche Zugangsvoraussetzungen werden vor der Bestellung mitgeteilt. Bei Veranstaltungen über Mitternacht ist die Endzeit dem Folgetag zuzuordnen.
2.3 Ein Eintrittsticket umfasst den Zugang zur beschriebenen Veranstaltung im gebuchten Umfang. Sitzplätze, bestimmte Aufenthaltsbereiche, Garderobe, Getränke, Speisen, Anreise oder Übernachtung sind nur eingeschlossen, wenn dies ausdrücklich angegeben ist. Zusatzleistungen dürfen nicht nachträglich zur Voraussetzung für die Nutzung eines bereits erworbenen gewöhnlichen Eintrittstickets gemacht werden.
2.4 Ein VIP-Ticket umfasst ausschließlich die konkret beschriebenen Zusatzleistungen. Es begründet ohne entsprechende Zusage weder einen Anspruch auf persönlichen Künstlerkontakt noch auf einen bestimmten Tisch, Sitzplatz oder Backstagezugang.
3. Onlinebestellung und Vertragsschluss
3.1 Die Darstellung einer Veranstaltung und verfügbarer Tickets ist eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung. Vor Abgabe können Anzahl und Kategorie der Tickets, Kontaktdaten und gegebenenfalls Besucherdaten anhand der angezeigten Zusammenfassung überprüft und über die vorgesehenen Eingabemöglichkeiten berichtigt werden.
3.2 Mit Betätigung der eindeutig als zahlungspflichtig gekennzeichneten Bestellschaltfläche wird ein verbindliches Angebot zum Erwerb der ausgewählten Leistung abgegeben.
3.3 Nach Betätigung der Bestellschaltfläche wird die Zahlung im Zahlungsformular des Zahlungsdienstleisters Stripe abgeschlossen; die ausgewählten Tickets sind währenddessen vorübergehend für die Bestellung reserviert. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Zahlung wird der Betrag eingezogen, und CORE bestätigt die Buchung ausdrücklich auf der Bestellseite und mit der E-Mail, die die Tickets enthält. Mit dieser Bestätigung – je nachdem, welche zuerst zugeht – kommt der Vertrag zustande. Eine zuvor angezeigte Reservierung oder eine bloße Zahlungsautorisierung ist für sich allein noch keine Annahme. Bei Zahlungsarten, deren Ergebnis erst später feststeht, zeigt die Bestellseite zunächst „Wir prüfen die Zahlung“; der Vertrag kommt dann mit der E-Mail zustande, mit der CORE die Tickets übermittelt. Kommt keine Zahlung zustande, endet die Reservierung, ohne dass Kosten entstehen.
3.4 Wird ein Bestellangebot nicht angenommen, informiert CORE hierüber. Bereits vereinnahmte Beträge für einen nicht zustande gekommenen Vertrag werden unverzüglich zurückerstattet. Eine bloße Zahlungsautorisierung wird aufgehoben; die Anzeige der Freigabe kann vom Zahlungsdienstleister abhängen.
3.5 Ein technischer Fehler rechtfertigt keine beliebige nachträgliche Vertragsaufhebung. Gesetzliche Rechte, insbesondere bei einem rechtlich erheblichen Irrtum, bleiben unberührt. Bereits wirksam abgeschlossene Verträge werden nicht durch eine spätere Preisanzeige verändert.
3.6 Bei unmittelbar bevorstehenden Veranstaltungen wird ein Vertrag nur geschlossen, wenn die zugesagte Leistung noch erbracht werden kann. Bereits abgelaufene Einlassfristen oder besondere Zugangsbeschränkungen müssen vor der Bestellung klar erkennbar sein.
4. Vertragssprache, Bestätigung und Vertragsunterlagen
4.1 Die Vertragssprache ist Deutsch, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vertragssprache vereinbart wird.
4.2 CORE übermittelt nach Vertragsschluss eine Vertragsbestätigung mit den wesentlichen Bestelldaten und den einschlägigen Vertragsbedingungen auf einem dauerhaften Datenträger, regelmäßig per E-Mail. Eine spätere Änderung der online veröffentlichten Bedingungen verändert diese Vertragsfassung nicht.
4.3 CORE speichert die Vertragsdaten zur Abwicklung des Vertrags und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Die E-Mail mit der Vertragsbestätigung enthält die Tickets, den Kaufbeleg und diese Bedingungen in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung als PDF und kann gespeichert werden. Zusätzlich sind die Bestellung und ihre Tickets unter „Meine Tickets“ auf coreforall.de abrufbar – mit einem Kundenkonto oder über einen Zugangslink, der an die E-Mail-Adresse der Bestellung geschickt wird. Ein dauerhaft abrufbares Onlinearchiv des vollständigen Vertragstextes wird nicht zugesagt; maßgeblich ist die per E-Mail übermittelte Fassung.
4.4 Bestellungen sollen auf erkennbar falsche Angaben überprüft und Fehler möglichst zeitnah gemeldet werden. Diese Bitte begründet weder eine verkürzte Ausschlussfrist noch einen Verlust gesetzlicher Rechte.
5. Bestelldaten, Geschäftsfähigkeit und Gruppenbestellungen
5.1 Die zur Vertragsabwicklung erforderlichen Angaben müssen zutreffend sein. Eine erreichbare E-Mail-Adresse ist anzugeben, soweit die vereinbarte Abwicklung per E-Mail erfolgt. Änderungen, die für die Zustellung oder wichtige Veranstaltungsmitteilungen erforderlich sind, sollen mitgeteilt werden.
5.2 Bei Bestellungen Minderjähriger gelten die gesetzlichen Regeln zur Geschäftsfähigkeit. Der Ticketbesitz ersetzt weder eine erforderliche Zustimmung der gesetzlichen Vertretung noch die veranstaltungsbezogenen Altersvoraussetzungen.
5.3 Bei einer Bestellung für mehrere Personen müssen die für den Besuch relevanten Informationen, insbesondere Altersgrenzen, Personalisierung und Sicherheitsregeln, an die vorgesehenen Besucher weitergegeben werden. Daraus folgt keine verschuldensunabhängige Haftung des Bestellers für deren Verhalten.
5.4 Wer ausdrücklich im Namen eines anderen bestellt, muss hierzu berechtigt sein. Eine zusätzliche persönliche Haftung wird durch diese Bedingungen nicht vereinbart.
6. Preise, Verkaufsphasen und Zusatzkosten
6.1 Maßgeblich ist der vor Abgabe der Bestellung ausgewiesene Gesamtpreis in Euro einschließlich der anfallenden Umsatzsteuer und unvermeidbarer Preisbestandteile. Gesondert berechnete optionale Leistungen oder Versandkosten werden vor der Bestellung deutlich angegeben.
6.2 Verschiedene Verkaufsphasen können unterschiedliche Preise und begrenzte Kontingente haben. Die Voraussetzungen der jeweiligen Phase werden beim Angebot genannt. Eine später günstigere Phase begründet für sich genommen keinen Anspruch auf nachträgliche Preisangleichung; eine spätere Erhöhung führt nicht zu einer Nachbelastung bestehender Verträge.
6.3 Zusätzliche kostenpflichtige Leistungen setzen eine ausdrückliche Auswahl voraus. Vorangekreuzte kostenpflichtige Zusatzangebote werden nicht verwendet.
6.4 Gebühren werden nicht allein deshalb erstattungsfrei, weil sie als Service-, Vorverkaufs- oder Bearbeitungsgebühr bezeichnet sind. Für Rückabwicklungen gelten die Ziffern 26 bis 29.
7. Zahlung, Zahlungsverzug und Rückbelastungen
7.1 Die angebotenen Zahlungsmittel sowie die für die ausgewählte Zahlungsart maßgebliche Fälligkeit werden im Bestellvorgang angezeigt. Gesetzlich unzulässige Zahlungsmittelentgelte werden nicht erhoben.
7.2 Fällige Forderungen sind nach den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu begleichen. Eine Zahlungserinnerung, Nachfrist oder ein Rücktritt erfolgt nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte bleiben bestehen.
7.3 Rücklastschrift- oder Rückbelastungskosten können nur verlangt werden, soweit hierfür ein gesetzlicher Anspruch besteht und die Kosten vom Kunden zu vertreten sowie tatsächlich entstanden und erforderlich sind. Es werden keine pauschalen Straf- oder internen Verwaltungsgebühren vereinbart.
7.4 Eine Rückbelastung ersetzt keine Prüfung, ob der zugrunde liegende Zahlungsanspruch besteht. Ein berechtigter Widerspruch gegen eine Belastung führt nicht automatisch zum Verlust eines bereits bezahlten Eintrittsanspruchs. Bei konkreten Unklarheiten darf CORE einen angemessenen Zahlungsnachweis anfordern.
8. Ticketzustellung und technische Voraussetzungen
8.1 Online gekaufte Tickets werden unmittelbar nach erfolgreicher Zahlung als PDF per E-Mail an die bei der Bestellung angegebene Adresse übermittelt. Jedes Ticket trägt einen QR-Code, der ausgedruckt oder auf einem Bildschirm vorgezeigt werden kann. Die Tickets sind außerdem unter „Meine Tickets“ abrufbar und können dort erneut zugesandt werden. Stehen für eine Veranstaltung zusätzlich Wallet-Tickets (Apple Wallet, Google Wallet) bereit, werden sie in der E-Mail verlinkt; das PDF bleibt in jedem Fall gültig. Gedruckte Tickets werden nicht versandt, Versandkosten fallen nicht an. An der Abendkasse wird das Ticket nach der Zahlung vor Ort ausgegeben.
8.2 Die für das gewählte Ticketformat erforderlichen technischen Voraussetzungen werden vor dem Kauf mitgeteilt. Ein Smartphone, eine bestimmte App oder ein bestimmtes Betriebssystem ist nur erforderlich, wenn dies vor Vertragsschluss ausdrücklich als Voraussetzung vereinbart wurde.
8.3 Wird ein erwartetes Ticket nicht zugestellt oder lässt es sich nicht öffnen, soll der Service kontaktiert werden. CORE prüft den Vorgang und ermöglicht bei bestehender Berechtigung eine erneute Zustellung oder eine geeignete alternative Prüfung.
8.4 Übermittlungs-, System- oder Scannerfehler im Verantwortungsbereich von CORE werden nicht pauschal auf den Besucher verlagert. Der technische Ausfall eines Kontos oder Lesegeräts lässt einen bestehenden vertraglichen Anspruch nicht automatisch entfallen.
9. Ticketcodes, Kopien und Verlust
9.1 Ein Ticket berechtigt nur zur vertraglich vorgesehenen Anzahl von Eintritten. Zusätzliche Ausdrucke, Bildschirmkopien oder Kopien einer Wallet-Datei schaffen keine zusätzlichen Eintrittsrechte.
9.2 Ticketcodes sind vor unberechtigtem Zugriff zu schützen und sollen insbesondere nicht öffentlich in sozialen Netzwerken gezeigt werden. Ein erkannter Verlust oder vermuteter Missbrauch soll CORE möglichst früh gemeldet werden.
9.3 Bei einem bereits als genutzt erfassten Code darf CORE die Berechtigung vorläufig prüfen. Der Scanstatus ist kein unwiderlegbarer Beweis einer Nutzung durch den berechtigten Besucher. Bei plausiblen Einwendungen werden verfügbare Bestell- und Einlassdaten berücksichtigt; die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben unberührt.
9.4 Ein Ersatz erfolgt nach Prüfung der Berechtigung und der Möglichkeit, den bisherigen Code zuverlässig ungültig zu machen. Bei nicht individualisierbaren, nicht sperrbaren Originaltickets kann ein Ersatz ausgeschlossen sein, wenn eine doppelte Inanspruchnahme nicht zuverlässig verhindert werden kann. Gesetzliche Ansprüche bei einem von CORE zu vertretenden Verlust bleiben bestehen.
9.5 Ersatzgebühren gelten nur, wenn sie wirksam und transparent vereinbart wurden. Diese Bedingungen führen keine solche Gebühr ein.
10. Personalisierung und private Weitergabe
10.1 Tickets für Veranstaltungen von CORE sind personalisiert; darauf wird vor dem Kauf auf der Veranstaltungsseite und im Bestellvorgang hingewiesen. Jedes Ticket ist zunächst auf den Namen der bestellenden Person ausgestellt. Beim Einlass wird der Name auf dem Ticket mit einem amtlichen Lichtbildausweis abgeglichen; stimmt er nicht überein, wird der Einlass verweigert.
10.2 Die unentgeltliche private Weitergabe ist zulässig. Dafür ist vorher unter „Meine Tickets“ der Name der Person einzutragen, die das Ticket nutzt. Die Namensänderung ist kostenlos und bis zu der dort angezeigten Frist möglich, derzeit bis 24 Stunden vor Beginn der Veranstaltung. Der neue Besucher muss die Zugangsvoraussetzungen erfüllen und erhält nur die ursprünglich erworbenen Rechte. Der Weitergebende soll die einschlägigen Vertrags- und Veranstaltungsinformationen übermitteln.
10.3 Der Verkauf von Tickets durch Kunden ist nicht gestattet — unabhängig vom Preis, auch nicht zum Originalpreis, weder privat noch über Plattformen oder soziale Netzwerke. Auch ein Tausch gegen eine andere Gegenleistung gilt als Verkauf. Unberührt bleiben die Rückgabe nach Ziffer 27.2 und ein von CORE unter „Meine Tickets“ angebotener Weiterverkauf über CORE.
10.4 Manipulierte, gefälschte oder ohne Berechtigung vervielfältigte Tickets berechtigen nicht zum Eintritt. Bestehende Ansprüche eines rechtmäßigen Erwerbers werden nicht allein wegen eines abstrakten Missbrauchsverdachts ausgeschlossen.
11. Missbräuchlicher Ticketvertrieb
11.1 Verboten sind die Umgehung wirksam vereinbarter Kaufmengenbegrenzungen durch falsche Identitäten oder automatisierte Bestellangriffe sowie der Vertrieb gefälschter oder mehrfach als eigenständige Berechtigung angebotener Ticketkopien.
11.2 Eine gewerbliche Nutzung der Marken von CORE oder der Anschein einer offiziellen Vertriebspartnerschaft bedarf der erforderlichen Berechtigung. Daraus entsteht kein pauschales Verbot einer zulässigen privaten Weitergabe.
11.3 Bei konkreten Anhaltspunkten für Missbrauch kann CORE eine sachlich begrenzte Prüfung durchführen und, soweit gesetzlich oder vertraglich zulässig, betroffene Transaktionen oder Zugänge vorläufig sichern. Berechtigte Kunden erhalten eine Möglichkeit zur Klärung. Eine Vertragsstrafe oder ein automatischer Verfall des gesamten Kaufpreises wird nicht vereinbart.
12. Einlass und Berechtigungsprüfung
12.1 Für den Einlass sind das gültige Ticket und ein amtlicher Lichtbildausweis im Original bereitzuhalten; er dient dem Namensabgleich nach Ziffer 10.1 und der Altersprüfung. Ausweiskopien werden nicht gespeichert.
12.2 Ermäßigungen setzen den angekündigten Nachweis voraus. Fehlt er, richtet sich eine mögliche Aufzahlung nach den vor dem Kauf vereinbarten Bedingungen. Ohne entsprechende Grundlage wird keine frei festgesetzte Nachzahlung verlangt.
12.3 Ein gebuchtes Eintrittsrecht steht nicht unter einem allgemeinen Vorbehalt „Einlass nur nach Belieben“. Objektive Zugangsvoraussetzungen, Sicherheitsgründe und gesetzliche Vorgaben bleiben maßgeblich. Diskriminierende Entscheidungen sind unzulässig.
12.4 Vorübergehende Wartezeiten aus angemessenen Einlass- und Sicherheitskontrollen können erforderlich sein. CORE organisiert diese in zumutbarer Weise. Eine Überbuchung oder vermeidbare Überfüllung begründet keinen pauschalen Ausschluss von Erstattungs- oder sonstigen Ansprüchen.
13. Altersgrenzen und Jugendschutz
13.1 Das für die jeweilige Veranstaltung geltende Mindestalter und gegebenenfalls weitere Anforderungen an die Begleitung werden vor dem Ticketkauf angegeben. Eine durch das Gesetz erlaubte Teilnahme begründet keinen Anspruch auf Zutritt, wenn bereits vor dem Kauf eine rechtmäßige höhere Altersgrenze vereinbart wurde. Ist auf der Veranstaltungsseite kein anderes Mindestalter angegeben, ist der Einlass erst ab 18 Jahren gestattet. Die Einzelheiten zu Begleitpersonen, Erziehungsbeauftragung und Uhrzeiten regelt die Hausordnung (Ziffer 15.1).
13.2 Bei öffentlichen Tanzveranstaltungen dürfen Jugendliche ab 16 und unter 18 Jahren ohne geeignete gesetzlich vorgesehene Begleitung grundsätzlich nur bis 24 Uhr anwesend sein. Für unter 16-Jährige gelten strengere Voraussetzungen. Behördliche Ausnahmen und besondere gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
13.3 Ein Formular zur Erziehungsbeauftragung ersetzt keine tatsächlich anwesende, geeignete und zur Aufsicht bereite Begleitperson. CORE darf die Voraussetzungen angemessen überprüfen. Eine Zulassung bis zum Veranstaltungsende wird nicht allein durch Vorlage eines Formulars zugesichert.
13.4 Gesetzliche Beschränkungen zu Alkohol, Tabak und sonstigen altersbeschränkten Angeboten gelten unabhängig von einer Begleitung. Einlassbänder und Kontrollmerkmale dürfen nicht zwischen Personen getauscht werden.
13.5 Wird ein Besucher rechtmäßig wegen einer bereits vor dem Kauf transparent mitgeteilten Altersvoraussetzung abgewiesen, richten sich die Zahlungsfolgen nach den gesetzlichen Regeln und Ziffer 19. Eine Erstattung wird nicht pauschal für sämtliche Fälle ausgeschlossen.
14. Wiedereinlass und begrenzte Zutrittszeiten
14.1 Ob ein Wiedereinlass möglich ist und welche Kontrollmerkmale dafür erforderlich sind, wird vor dem Kauf mitgeteilt. Ein Ausschluss des Wiedereinlasses oder ein Einlass-Zeitfenster muss dort deutlich hervorgehoben werden.
14.2 Ohne vereinbarte zeitliche Begrenzung verfällt ein Eintrittsrecht nicht allein wegen verspäteter Ankunft. Der Besuch ist allerdings nur während der verbleibenden Veranstaltungszeit möglich. Persönlich verursachte Verspätungen begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf Verlängerung oder Erstattung.
14.3 Eine vorübergehende Räumung auf Anweisung von CORE oder Einsatzkräften wird nicht als freiwilliges endgültiges Verlassen behandelt. Über die Fortsetzung und das weitere Vorgehen wird informiert.
15. Hausordnung und Sicherheitsanweisungen
15.1 Während des Besuchs sind die wirksam einbezogene Hausordnung der Veranstaltungsstätte und rechtmäßige, verhältnismäßige Anweisungen des Veranstaltungs- und Sicherheitspersonals zu beachten. Die Hausordnung von CORE ist unter https://coreforall.de/house-rules abrufbar und vor dem Kauf auf jeder Veranstaltungsseite und im Bestellvorgang verlinkt; maßgeblich ist die bei Vertragsschluss geltende Fassung, die der Bestellbestätigung beiliegt. Eine erst nach dem Kauf bekannt gegebene Regel wird nicht Vertragsbestandteil.
15.2 Später bekannt gegebene Regeln begründen keine beliebigen neuen Entgelte oder rückwirkenden Leistungseinschränkungen. Notwendige konkrete Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und zur Befolgung verbindlicher behördlicher Vorgaben bleiben möglich; daraus folgende gesetzliche Ansprüche bleiben bestehen.
15.3 Fluchtwege, Notausgänge, Feuerlöscheinrichtungen und Rettungszufahrten sind freizuhalten. Absperrungen dürfen nicht überwunden und nicht freigegebene Technik-, Bühnen-, Lager- und Personalbereiche nicht betreten werden.
16. Sicherheitskontrollen
16.1 Zur Verhinderung gefährlicher Gegenstände und zum Schutz der Besucher können am Einlass angemessene Sicht- und Taschenkontrollen angeboten bzw. verlangt werden. Anlass, Umfang und Durchführung müssen verhältnismäßig sein und die persönlichen Rechte der Betroffenen achten.
16.2 Körperbezogene Kontrollen erfolgen nur im rechtlich zulässigen Rahmen. Diese AGB erteilen keine Befugnis zu zwangsweisen Durchsuchungen oder zur Einsichtnahme in private Nachrichten, Fotos oder sonstige Inhalte eines Mobiltelefons.
16.3 Wird eine für den sicheren Einlass objektiv erforderliche und rechtmäßig durchgeführte Kontrolle verweigert, kann der Zutritt verweigert werden, wenn kein gleich geeignetes, milderes Vorgehen möglich ist. Die finanziellen Folgen werden nach Ziffer 19 beurteilt.
16.4 Erforderliche Rücksichtnahmen auf Behinderungen, medizinische Hilfsmittel und nachvollziehbare persönliche Schutzbedürfnisse sind bei der Durchführung zu berücksichtigen.
17. Gefährliche Gegenstände, Kostüme und mitgebrachte Sachen
17.1 Waffen, gefährliche Werkzeuge ohne berechtigten Zweck, Explosivstoffe, Pyrotechnik, Laserpointer sowie gefährliche oder brandfördernde Stoffe dürfen nicht mitgeführt werden. Gesetzliche Verbote gelten uneingeschränkt.
17.2 Kostümgegenstände dürfen keine tatsächliche Gefährdung hervorrufen. Scharfkantige Requisiten und täuschend echte Waffenattrappen sind nicht zugelassen. Bei einer Identitäts- oder Altersprüfung muss eine dafür hinderliche Maske vorübergehend abgenommen werden können. Kostüme dürfen Flucht und Rettung nicht behindern.
17.3 Weitere Beschränkungen, etwa für große Taschen oder Glasbehälter, werden veranstaltungsbezogen vor dem Kauf mitgeteilt. Für erforderliche Medikamente, medizinische Hilfsmittel und behinderungsbedingte Bedarfe ist eine angemessene Lösung zu ermöglichen, soweit keine zwingenden Sicherheitsgründe entgegenstehen.
17.4 Das Verbot eines Gegenstands überträgt dessen Eigentum nicht auf CORE. Eine Verwahrung wird nur bei entsprechender Vereinbarung übernommen. Gesetzliche Befugnisse von Polizei und anderen zuständigen Stellen bleiben unberührt.
18. Rücksichtnahme und Schutz vor Übergriffen
18.1 Gewalt, Bedrohungen, sexuelle Belästigung, diskriminierende Übergriffe, unerwünschte körperliche Berührungen und sonstige erhebliche Eingriffe in die Rechte anderer sind untersagt. Ein erkennbares Nein ist zu respektieren.
18.2 Wer so stark beeinträchtigt ist, dass eine konkrete Gefahr für sich oder andere besteht, kann aus Sicherheitsgründen vom Zutritt ausgeschlossen oder zum Verlassen aufgefordert werden. Vorrangig erforderliche Hilfeleistungen und die Situation hilfsbedürftiger Personen sind dabei zu berücksichtigen.
18.3 Schäden, Gefahren und Übergriffe sollen dem Personal gemeldet werden, damit Hilfe geleistet und der Sachverhalt geklärt werden kann. Niemand ist verpflichtet, sich hierzu selbst einer Gefahr auszusetzen.
19. Zutrittsverweigerung, Ausschluss und Hausverbote
19.1 CORE darf den Zutritt verweigern oder Besucher ausschließen, wenn hierfür ein konkreter sachlicher Grund besteht, insbesondere erhebliche Sicherheitsgefahren, nachgewiesener Ticketmissbrauch, ein schwerwiegender Verstoß gegen Ziffern 15 bis 18 oder die Nichterfüllung wirksam vereinbarter Zugangsvoraussetzungen.
19.2 Soweit es nach Art und Schwere des Verstoßes zumutbar ist, soll zunächst auf den Verstoß hingewiesen und Gelegenheit zur Abhilfe gegeben werden. Bei akuten Gefahren oder schweren Übergriffen ist eine vorherige Warnung nicht erforderlich.
19.3 Maßnahmen müssen erforderlich und verhältnismäßig sein. Ein Hausverbot über den konkreten Abend hinaus benötigt einen tragfähigen sachlichen Grund; Dauer und Umfang richten sich nach den Umständen. Ein Hausverbot beseitigt nicht automatisch sämtliche Rechte aus bereits abgeschlossenen anderen Verträgen.
19.4 Ein vom Besucher schuldhaft verursachter Ausschluss begründet keinen automatischen Anspruch auf vollständige Erstattung. Ob CORE den Preis ganz oder teilweise behalten darf, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen; anzurechnende ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden berücksichtigt. Ein pauschaler Verfall aller Zahlungen oder eine Strafgebühr wird nicht vereinbart.
19.5 Bei einer unberechtigten Zutrittsverweigerung oder einem unberechtigten Ausschluss bleiben die gesetzlichen Erstattungs- und Schadensersatzansprüche unberührt.
20. Lautstärke, Licht und Gesundheit
20.1 Bei Musikveranstaltungen können erhöhte Lautstärken, wechselnde Lichtreize und, soweit angekündigt bzw. zulässig eingesetzt, Stroboskop- oder Nebeleffekte auftreten. Hinweise vor Ort und Sicherheitsabstände zu technischen Einrichtungen sind zu beachten.
20.2 Die Nutzung geeigneten Gehörschutzes und das Aufsuchen ruhigerer Bereiche werden empfohlen. Personen mit entsprechenden gesundheitlichen Empfindlichkeiten sollen sich vorab über die angekündigten Effekte informieren.
20.3 Diese Hinweise begründen keinen Haftungsverzicht. Die Pflichten von CORE zur sicheren Organisation, zu zulässigen Schallpegeln, erforderlichen Warnungen und Schutzmaßnahmen bleiben bestehen.
21. Garderobe, Fundsachen und persönliche Gegenstände
21.1 Ob eine Garderobe angeboten wird, wer sie betreibt und ob sie kostenpflichtig ist, wird erkennbar angegeben. Bei einer gesonderten Verwahrung gelten die wirksam vereinbarten Bedingungen des jeweiligen Vertragspartners und die gesetzlichen Haftungsregeln.
21.2 Für unbeaufsichtigt abgelegte Gegenstände wird nicht allein durch deren Ablage ein Verwahrungsvertrag mit CORE geschlossen. Dies schließt eine Haftung wegen eigener Pflichtverletzungen nicht aus.
21.3 Bei Verlust einer Garderobenmarke darf ein angemessener Nachweis verlangt werden, bevor Sachen ausgehändigt werden. Eine pauschale Haftungsobergrenze pro Kleidungsstück oder ein vollständiger Haftungsausschluss wird hier nicht vereinbart.
21.4 Fundsachen werden nach den gesetzlichen Vorgaben behandelt. Eine automatische Eigentumsübertragung auf CORE nach einer kurzen Abholfrist findet nicht statt.
22. Gastronomie und Leistungen der Location
22.1 Soweit die Veranstaltungsstätte oder ein erkennbar benannter Drittanbieter Speisen, Getränke oder sonstige eigene Leistungen im eigenen Namen verkauft, kommt der jeweilige Vertrag mit diesem Anbieter zustande. Ein Eintrittsticket von CORE enthält diese Leistungen nur bei ausdrücklicher Zusage.
22.2 Eine räumliche Verbindung zwischen Veranstaltung und Bar allein macht CORE nicht zum Verkäufer der dort angebotenen Produkte. Umgekehrt kann sich CORE nicht auf diese Trennung berufen, soweit eine Leistung tatsächlich selbst geschuldet oder in eigener Verantwortung erbracht wird.
22.3 Die Haftung von CORE für eigene Organisationspflichten sowie für Personen, deren CORE sich zur Erfüllung eigener Verpflichtungen bedient, bleibt unberührt. Etwaige gastronomische Alterskontrollen ersetzen nicht die Einlasskontrolle.
23. Eigene Aufnahmen durch Besucher
23.1 Private Foto- und Videoaufnahmen sind nur zulässig, soweit keine wirksam angekündigte veranstaltungsbezogene Beschränkung entgegensteht und Rechte anderer Besucher, Künstler sowie Urheber- und Leistungsschutzrechte beachtet werden.
23.2 Aus der Erlaubnis zur privaten Aufnahme folgt keine pauschale Erlaubnis für Liveübertragungen, vollständige Mitschnitte von Auftritten, kommerzielle Verwertung oder die Veröffentlichung identifizierbarer Personen ohne entsprechende Rechtsgrundlage.
23.3 Belästigende Aufnahmen, insbesondere in Toiletten, Umkleiden oder vergleichbaren geschützten Bereichen, sind untersagt. Personal darf zur Beendigung einer unzulässigen Aufnahme auffordern; daraus folgt keine allgemeine Befugnis zur Beschlagnahme oder eigenmächtigen Durchsicht privater Geräte.
24. Aufnahmen durch CORE und beauftragte Personen
24.1 Bei Veranstaltungen können Foto- und Videoaufnahmen vorgesehen sein. Hierüber und über Zwecke, Verantwortlichkeit, Rechtsgrundlagen, Veröffentlichungswege und Betroffenenrechte wird gesondert vor Ort und unter https://coreforall.de/privacy (Abschnitt „Veranstaltungsbilder, Einsendungen und Bildentfernung“) informiert. Die Entfernung eines veröffentlichten Bildes kann unter https://coreforall.de/image-removal verlangt werden.
24.2 Weder der Ticketkauf noch das Betreten der Veranstaltung gilt als pauschale Einwilligung in beliebige werbliche Aufnahmen oder deren unbegrenzte Nutzung.
24.3 Soweit eine Einwilligung erforderlich ist, wird sie gesondert und freiwillig eingeholt. Eine erteilte Einwilligung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Für eine Verarbeitung auf anderer Rechtsgrundlage gelten die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen und Rechte.
24.4 Wünsche, nicht gezielt fotografiert oder gefilmt zu werden, können dem Aufnahmeteam oder CORE mitgeteilt werden. Gesetzliche Rechte werden nicht davon abhängig gemacht, dass ein besonderes Kennzeichen getragen oder bereits vor Ort widersprochen wurde.
25. Kundenkonto, Kommunikation und Datenschutz
25.1 Wird ein Kundenkonto angeboten oder für einen konkreten Vertriebsweg vorausgesetzt, werden die Funktionen und die Zugangsvoraussetzungen vor der Bestellung erläutert. Zugangsdaten sind vor unberechtigter Nutzung zu schützen. Ein Verdacht auf Kontomissbrauch soll gemeldet werden.
25.2 Eine Kontosperre aus konkreten Sicherheitsgründen darf nicht ohne sachliche Prüfung zum Verfall bereits erworbener Eintritts- oder Erstattungsansprüche führen. CORE ermöglicht erforderlichenfalls eine alternative Berechtigungsprüfung.
25.3 Vertragsbezogene Mitteilungen dürfen über die vereinbarten Kontaktdaten erfolgen. Diese AGB enthalten keine Einwilligung in Newsletter, Werbenachrichten, Tracking oder eine werbliche WhatsApp-Kommunikation.
25.4 Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die gesonderte Datenschutzerklärung unter https://coreforall.de/privacy. Deren Kenntnisnahme ersetzt keine gegebenenfalls erforderliche Einwilligung. Gesetzliche Datenschutzrechte werden durch diese Bedingungen nicht eingeschränkt.
26. Kein gesetzlicher Widerruf bei termingebundenen Veranstaltungstickets
26.1 Bei Verträgen über Eintrittsberechtigungen für Freizeitveranstaltungen mit einem bei Vertragsschluss festgelegten Termin oder Zeitraum besteht nach § 312g Absatz 2 Nummer 9 BGB grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht.
26.2 Dies betrifft den Eintrittsvertrag für die konkrete Veranstaltung. Eine elektronische Ticketdatei wird deshalb nicht pauschal als gesonderter digitaler Inhalt behandelt, für den durch Download auf ein Widerrufsrecht verzichtet werden müsse.
26.3 Die Regelung gilt nicht automatisch für andere Produkte, etwa Waren oder nicht termingebundene Wertgutscheine. Für solche Produkte wären die jeweils einschlägigen Informationen gesondert bereitzustellen.
26.4 Rechte bei Absage, Verlegung, erheblichen Leistungsänderungen oder sonstigen Pflichtverletzungen bleiben bestehen. Ein fehlendes Widerrufsrecht bedeutet nicht, dass in diesen Fällen keine Erstattung verlangt werden kann.
27. Persönliche Verhinderung, Umtausch und Nichterscheinen
27.1 Eine persönliche Verhinderung, beispielsweise durch Erkrankung, geänderte Freizeitplanung oder selbst zu organisierende Anreise, begründet bei vertragsgemäßer Durchführung der Veranstaltung grundsätzlich keinen Anspruch auf Rücknahme oder Erstattung des Tickets.
27.2 Unabhängig davon räumt CORE freiwillig eine Rückgabe ein: Ein online gekauftes Ticket kann innerhalb von 24 Stunden nach der Bestellung zurückgegeben werden, solange bis zum Beginn der Veranstaltung noch mindestens 72 Stunden verbleiben; beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Die Rückgabe erfolgt ohne Angabe von Gründen unter „Meine Tickets“; erstattet wird der Ticketpreis einschließlich der Buchungsgebühr über den ursprünglichen Zahlungsweg. Ein zurückgegebenes Ticket verliert sofort seine Gültigkeit. Weitere Stornierungs- oder Umbuchungsangebote bestehen nur, wenn CORE sie ausdrücklich zusagt. Private Weitergabe und gegebenenfalls Namensänderung richten sich nach Ziffer 10.
27.3 Individuell vereinbarte Rechte und gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Versicherungsleistungen sind nicht Bestandteil des Tickets, sofern keine konkrete Versicherung gesondert vereinbart wurde.
28. Absage, Abbruch, höhere Gewalt und Erstattung
28.1 Wird die Veranstaltung vollständig abgesagt und die geschuldete Leistung nicht erbracht, erstattet CORE den für diese Leistung gezahlten Gesamtpreis einschließlich der von CORE erhobenen obligatorischen ticketbezogenen Gebühren. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
28.2 Eine Erstattung wird nicht allein wegen höherer Gewalt, einer behördlichen Untersagung, eines Künstlerausfalls oder anderer von CORE nicht verschuldeter Umstände ausgeschlossen. Solche Umstände können jedoch für weitergehende Schadensersatzansprüche von Bedeutung sein.
28.3 Bei einem Abbruch oder einer wesentlichen Teilleistung richtet sich der Umfang der Rückabwicklung nach den gesetzlichen Voraussetzungen und dem tatsächlich geschuldeten sowie erbrachten Leistungsumfang. Weder die bloße Öffnung des Einlasses noch ein beliebig kurzer Beginn gilt automatisch als vollständige Erfüllung.
28.4 CORE informiert über eine Absage oder erhebliche Unterbrechung nach Kenntnis ohne schuldhaftes Zögern über die verfügbaren vereinbarten Kontaktwege und die Veranstaltungsinformationen. Kunden müssen hierzu nicht fortlaufend soziale Netzwerke kontrollieren.
28.5 Rückzahlungen erfolgen ohne schuldhaftes Zögern nach Klärung der Anspruchsberechtigung, grundsätzlich über den ursprünglichen Zahlungsweg. Ist dies nicht möglich, wird ein geeigneter alternativer Weg abgestimmt. Eine Rückzahlung wird nicht zwingend von einem Kundenkonto oder einem bestimmten Formular abhängig gemacht.
28.6 Eine zusätzliche Erstattungsgebühr oder ein Zwangsgutschein wird nicht vorgesehen. Ein Gutschein oder Ersatztermin kann freiwillig angenommen werden, soweit keine besondere gesetzliche Regelung eingreift.
28.7 Erstattungsanliegen können über die Kontaktdaten in Ziffer 1 unter Angabe geeigneter Bestellinformationen gestellt werden. Eine kurze Ausschlussfrist für Erstattungen wird nicht vereinbart.
29. Termin-, Orts- und Programmänderungen
29.1 Notwendige geringfügige organisatorische Änderungen, beispielsweise an der Reihenfolge von Auftritten, sind möglich, wenn sie den Gesamtcharakter und den vereinbarten Leistungsumfang nicht wesentlich verändern und unter Berücksichtigung der Besucherinteressen zumutbar sind.
29.2 Ein angekündigter prägender Hauptact, der Veranstaltungstag, der wesentliche Veranstaltungsort und ein ausdrücklich zugesagtes Kernprogramm stehen nicht unter einem unbegrenzten Änderungsvorbehalt. Der Austausch eines wesentlichen Künstlers ist nicht allein deshalb unerheblich, weil weiterhin Musik angeboten wird.
29.3 Bei einer wesentlichen Änderung informiert CORE über die konkrete Abweichung und die bestehenden Rechte. Ein Ersatztermin oder ein wesentlich veränderter Veranstaltungsort wird nicht allein durch Schweigen des Kunden verbindlich. Wer einer erforderlichen Vertragsänderung nicht zustimmt, behält die gesetzlichen Rechte bezüglich des ursprünglichen Vertrags einschließlich etwaiger Erstattung.
29.4 Soweit der ursprüngliche Vertrag infolge der Änderung rückabzuwickeln ist, richtet sich die Erstattung nach Ziffer 28. Weitergehende Ansprüche werden durch die Mitteilung eines Alternativangebots nicht ausgeschlossen.
30. Haftung von CORE
30.1 CORE haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Unberührt bleiben Ansprüche nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften, wegen arglistigen Verschweigens und aus ausdrücklich übernommenen Garantien.
30.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet CORE für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Dies sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
30.3 Im Übrigen ist die Haftung für einfach fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Die Ausnahmen in Ziffer 30.1 gelten uneingeschränkt; insbesondere werden Personenschäden nicht dieser Beschränkung unterworfen.
30.4 Die vorstehenden Regeln gelten auch für Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Soweit die Haftung wirksam beschränkt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen.
30.5 Ansprüche auf Erfüllung, Rückzahlung oder eine sonstige gesetzliche Rückabwicklung werden durch eine Beschränkung von Schadensersatzansprüchen nicht ausgeschlossen. Eigenständig gebuchte Reise- und Übernachtungskosten werden nicht automatisch ersetzt; soweit ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch besteht, gelten die vorstehenden Haftungsregeln.
30.6 Es wird weder eine allgemeine Haftungsbegrenzung auf den Ticketpreis noch ein pauschaler Ausschluss der Verantwortung für Sicherheitsdienste oder andere Erfüllungsgehilfen vereinbart.
31. Verantwortung der Besucher und Beschwerden
31.1 Besucher haften für von ihnen verursachte Schäden nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Es wird weder eine verschuldensunabhängige Haftung noch eine pauschale Freistellung von sämtlichen Ansprüchen Dritter vereinbart.
31.2 Erkennbare Leistungsprobleme sollen möglichst früh dem Personal oder dem Service gemeldet werden, damit CORE Abhilfe prüfen kann. Die Nichtmeldung führt nicht automatisch zum Anspruchsverlust; gesetzliche Mitwirkungs- und Schadensminderungspflichten bleiben unberührt.
31.3 Beschwerden, Erstattungsverlangen und andere rechtlich relevante Mitteilungen können insbesondere per E-Mail oder Post erfolgen. Eine eigenhändige Unterschrift, ein bestimmtes Portal oder eine kostenpflichtige Hotline wird dafür nicht zwingend vorausgesetzt, soweit das Gesetz keine besondere Form verlangt.
31.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Abtretung von Zahlungsansprüchen werden durch diese Bedingungen nicht eingeschränkt. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
32. Verbraucherstreitbeilegung
32.1 CORE ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
32.2 Die Anrufung staatlicher Gerichte wird nicht von einer vorherigen außergerichtlichen Einigung abhängig gemacht. Gesetzliche Informationspflichten nach Entstehen einer nicht beigelegten Streitigkeit bleiben bestehen.
33. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
33.1 Es gilt deutsches Recht. Bei Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat bleiben die zwingenden Schutzvorschriften unberührt, die ohne diese Rechtswahl nach dem anwendbaren Kollisionsrecht gelten würden.
33.2 Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ein ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz von CORE wird gegenüber Verbrauchern nicht vereinbart.
33.3 Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird Darmstadt als Gerichtsstand vereinbart, soweit eine solche Vereinbarung gesetzlich zulässig ist. Zwingende ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
34. Änderungen und unwirksame Bestimmungen
34.1 Für eine Buchung gilt die bei Vertragsschluss vereinbarte Fassung. CORE kann Bedingungen für künftige Verträge ändern; eine neue Veröffentlichung ändert bestehende Buchungen nicht rückwirkend.
34.2 Sind einzelne Regelungen unwirksam oder nicht wirksam einbezogen, richten sich die Folgen nach den gesetzlichen Vorschriften. An die Stelle einer unwirksamen Klausel treten die gesetzlichen Bestimmungen, nicht automatisch die für CORE wirtschaftlich günstigste Ersatzregelung.
34.3 Individuelle Vereinbarungen bleiben unabhängig von ihrer Form nach Maßgabe des Gesetzes vorrangig. Eine doppelte Schriftformklausel wird nicht vereinbart.